Öffnungszeiten: Mo. – Fr. von 8.00 – 17.00 Uhr
Kontaktiere uns direkt:
info@nb-baumaschinen.de
+49 8725 / 96 77 955
Machine Overview
Rental Fleet
References
Über uns
Team
Vision
Service & Quality
Careers
Jetzt Anfragen
Legal
Terms and
Conditions
The following terms apply to all business relationships of NB Baumaschinen GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NB Baumaschinen GmbH
Inhalt
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
Teil B: Besondere Bestimmungen für die Vermietung
Teil C: Besondere Bestimmungen für den Verkauf
Teil D: Besondere Bestimmungen für die Reparatur
- 2 -
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über
- Teil B.: die Vermietung beweglicher Sachen („Mietgegenstände“),
- Teil C.: den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), sowie
- Teil D.: Diagnose-, Prüf-, Wartungs-, Instandhaltungs- und sonstige Serviceleistungen
an beweglichen Sachen („Serviceleistungen“),
zwischen uns und unseren Kunden. Dieser Teil A enthält allgemeine Bestimmungen und
findet auf alle Verträge Anwendung.
(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsverbin-
dungen mit dem Kunden, und zwar auch dann, wenn beim Zustandekommen künftiger
Verträge eine ausdrückliche Bezugnahme nicht erfolgt.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns
ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet. Freibleibende und unverbindliche An-
gebote stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein verbindli-
ches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das
Angebot Preise, Lieferzeiten, technische Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen oder
sonstige Vertragsbedingungen enthält.
(2) Die Unterzeichnung, Rücksendung, Bestätigung oder sonstige Annahme eines freiblei-
benden oder unverbindlichen Angebots durch den Kunden stellt eine Bestellung und damit
ein verbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag
kommt hierdurch noch nicht zustande.
(3) Wir können das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang an-
nehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch Übersendung einer von uns als ver-
bindlich bezeichneten Bestell- oder Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung
der Ware, Übergabe des Mietgegenstandes oder Beginn der vereinbarten Leistungser-
bringung.
(4) Insbesondere die bloße Entgegennahme einer Bestellung, die Vereinbarung eines Be-
sichtigungs-, Diagnose-, Liefer-, Übergabe-, Abhol- oder Rückgabetermins, eine Reser-
vierung, eine Verfügbarkeitsauskunft, eine technische oder kaufmännische Vorabklärung
sowie eine automatisierte Eingangs- oder Bearbeitungsbestätigung stellen keine An-
nahme des Angebots des Kunden dar.
(5) Weicht unsere Bestell- oder Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, gilt
sie als Ablehnung der Bestellung verbunden mit einem neuen Angebot. Der Kunde kann
dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten annehmen. Eine schlüssige Annahme kann insb. darin liegen, dass
der Kunde in Kenntnis der Abweichung die Ausführung der Lieferung oder Leistung ver-
langt, eine vereinbarte Zahlung leistet oder die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ent-
gegennimmt.
- 3 -
(6) Wir sind nicht verpflichtet, Angaben, Vorgaben, Unterlagen oder Anforderungen des Kun-
den auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, technische Eignung oder rechtliche Konformität
zu prüfen. Der Kunde ist für die Auswahl der von ihm beauftragten Waren, Mietgegen-
stände und Leistungen sowie dafür verantwortlich, dass diese seinem Bedarf, seinem Ver-
wendungszweck und den jeweiligen Einsatzbedingungen entsprechen. Dies gilt insbeson-
dere für Angaben des Kunden zu technischen Spezifikationen, Kompatibilität, Einsatzbe-
dingungen, Einbau-, Montage- und Anschlussvoraussetzungen sowie für vom Kunden be-
reitgestellte Teile, Unterlagen und Informationen. Prüf-, Hinweis- oder Warnpflichten über-
nehmen wir insoweit nur, soweit dies im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart
wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 3
Ausschließlichkeit der AGB
(1) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende All-
gemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn
wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(2) Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB
Leistungen vorbehaltlos erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf eigene Ge-
schäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, technische Bedingungen, Plattformbedin-
gungen oder sonstige Vertragsbedingungen verweist und wir diesen Bedingungen nicht
nochmals ausdrücklich widersprechen.
§ 4
Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Bestätigung. Soweit nichts anderes in
Textform vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang
der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehenden Zahlungsziels
kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
(2) Wir sind im Falle von wiederkehrenden Zahlungen berechtigt, die Vergütung unter Einhal-
tung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen, die per E-Mail erfolgen kann, zu ändern, insb.
um sie der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Beträgt die Erhöhung innerhalb
eines Kalenderjahres mehr als 10 %, kann der Kunde diese Vereinbarung schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Andernfalls wird das
Vertragsverhältnis mit der geänderten Vergütung fortgesetzt.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt nach unserer Wahl per Briefpost oder auf elektronischem
Weg.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, dass
die jeweilige Forderung des Kunden entweder rechtskräftig festgestellt wurde oder wir sie
in Textform anerkannt haben.
(6) Im Falle des Verzuges des Kunden mit Zahlungen schuldet der Kunde Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe. Darüber hinaus sind wir unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die
Belieferung des Kunden mit Produkten und Leistungen, bis zu dem Zeitpunkt auszuset-
zen, an dem der Kunde sämtliche fälligen Zahlungen an uns geleistet hat. Sonstige ge-
setzliche Rechte bleiben hiervon unberührt. Die Ausübung des vorgenannten
- 4 -
Zurückbehaltungsrechts entbindet den Kunden nicht - auch nicht anteilig - von der Ent-
richtung der rückständigen sowie laufenden Zahlungsverpflichtungen.
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Vergütung durch man-
gelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist oder der Kunde erforderliche Nach-
weise nach § 6 Abs. 5 nicht erbringt, sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur Stel-
lung angemessener Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verweigern.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezah-
lung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäfts-
beziehung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bis zum vollständigen
Eigentumsübergang gelten die gelieferten Waren als Vorbehaltsware.
(2) Der Kunde ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang nicht berechtigt, die Vorbehalts-
ware ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu belasten, zu vermieten, zu verleihen, Dritten
sonst zum Gebrauch zu überlassen oder in sonstiger Weise über die Vorbehaltsware zu
verfügen. Eine Zustimmung kann im Einzelfall von der vorherigen vollständigen Zahlung,
der Stellung angemessener Sicherheiten oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen abhän-
gig gemacht werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum vollständigen Eigentumsübergang
getrennt von fremden Sachen zu verwahren, pfleglich zu behandeln und als unser Eigen-
tum kenntlich zu machen, soweit dies nach Art der Ware und den Umständen des Einzel-
falls zumutbar ist. Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit den Standort der Vorbe-
haltsware mitzuteilen und uns nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Ge-
schäftszeiten die Besichtigung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Be-
schädigung, Feuer, Wasser, Vandalismus, Verlust und Untergang ausreichend zum Neu-
wert oder Wiederbeschaffungswert zu versichern. Auf Verlangen hat der Kunde uns den
Abschluss und den Bestand der Versicherung nachzuweisen. Ansprüche gegen den Ver-
sicherer oder sonstige Ersatzpflichtige wegen Beschädigung, Verlustes oder Untergangs
der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe unserer gesicherten Forderungen
an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Dritte auf
die Vorbehaltsware zugreifen oder solche Zugriffe drohen, insbesondere bei Pfändungen,
Beschlagnahmen, sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzanträgen, Besitzver-
lust, Diebstahl, Beschädigung oder Standortveränderungen. Der Kunde hat Dritte unver-
züglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sämtliche zur Wahrung unserer Rechte
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, unzuläs-
siger Verfügung über die Vorbehaltsware, Verletzung von Versicherungs-, Auskunfts-, Be-
sichtigungs- oder Sicherungspflichten oder bei einer erheblichen Gefährdung unserer Si-
cherungsrechte, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zu-
rückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts oder die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt
vom Vertrag dar, sofern wir den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären.
- 5 -
(7) Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere gesicherten For-
derungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherhei-
ten nach unserer Wahl freigeben.
§ 6
Allgemeine Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Durchführung des jeweiligen Vertrages erfor-
derlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleis-
tungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und unentgeltlich erbracht werden.
(3) Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform über Umstände zu informieren, die die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrages gefährden oder beeinträchtigen können, ins-
besondere über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzanträge
sowie Zugriffe Dritter auf Vertragsgegenstände.
(4) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung oder Information, sind wir für die
hieraus entstehenden Verzögerungen und Mehraufwendungen nicht verantwortlich; diese
gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss und auf Verlangen jederzeit seine vollstän-
dige und zutreffende Firmierung, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Registerdaten (ins-
besondere Registergericht und Registernummer) sowie die Vertretungsverhältnisse mit-
zuteilen und geeignete Nachweise vorzulegen.
§ 7
Haftung
(1) Wir haften bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus
diesen AGB oder aus individualvertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
(2) Auf Schadensersatz haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags-
pflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs-
gemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorher-
sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus von uns aus-
drücklich übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige reine
Vermögensschäden besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(6) Die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch für unsere gesetzlichen Ver-
treter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
(7) Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer
ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind
- 6 -
insoweit ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände ent-
gegenstehen.
(8) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, die auf vom Kunden beigestellte oder von Dritten
bezogene Ersatzteile, Komponenten oder Dienstleistungen zurückzuführen sind, soweit
uns kein eigenes Verschulden trifft.
(9) Technische Hinweise, Empfehlungen oder sonstige Angaben unserer Mitarbeiter zu Ein-
satz, Montage, Aufstellung, Betrieb oder Verwendung der Ware oder des Mietgegenstan-
des stellen lediglich unverbindliche Hinweise dar und begründen keine Beratungs-, Pla-
nungs- oder Prüfpflicht, sofern nicht ausdrücklich ein gesonderter Beratungs-, Planungs-
oder Prüfauftrag in Textform vereinbart wurde.
§ 8
Individualvereinbarungen, Form
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzun-
gen bedürfen der Textform.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben, so-
weit in diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag keine andere Formvorschrift
vorgesehen ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insb. bei Zweifeln
über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 9
Gesetzliche Vorschriften
Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Die gesetzlichen Re-
gelungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung, soweit sie nicht durch diese AGB ab-
geändert oder ausgeschlossen werden.
§ 10
Erfüllungsort, Nacherfüllungs-, Prüf- und Serviceleistungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für Lie-
fer-, Rückgabe-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs-, Diagnose-, Prüf-, Wartungs-, In-
standhaltungs-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen, ist unser Geschäftssitz in
84307 Eggenfelden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder zwin-
gende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Kunde hat die Ware, Maschine, den Mietgegenstand oder die betroffenen Komponen-
ten an unserem Geschäftssitz bereitzustellen, soweit dies nach Art, Größe, Einbauzu-
stand und Transportfähigkeit der Sache zumutbar ist. Eine Durchführung am Einsatz-,
Einbau- oder Verwendungsort des Kunden wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist oder im Einzelfall aus zwingenden rechtlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Erfolgen Leistungen auf Wunsch des Kunden oder aufgrund gesonderter Vereinbarung
am Einsatz-, Einbau- oder Verwendungsort, werden Fahrt-, Transport-, Wege-, Warte-
und Arbeitszeiten sowie sonstige Aufwendungen nach Aufwand berechnet, soweit es sich
nicht um von uns gesetzlich zu tragende Nacherfüllungskosten handelt.
- 7 -
§ 11
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhält-
nis unser Geschäftssitz in 84307 Eggenfelden. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- 8 -
B. Besondere Bestimmungen für die Vermietung
§ 1
Übergabe, Versand, Montage
(1) Der Mietgegenstand wird ab Lager bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir
sind berechtigt, statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktional gleichwertigen
Mietgegenstand zu überlassen, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung des vor-
gesehenen Verwendungszwecks zumutbar ist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich auf Verkehrs-
sicherheit, Betriebsfähigkeit, Vollständigkeit des Zubehörs sowie erkennbare Mängel zu
prüfen. Der Zustand und der Zubehörumfang werden in einem Übergabe- bzw. Übernah-
meprotokoll festgehalten; erkennbare Mängel sind dort zu dokumentieren. Verborgene
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Versand, Transport, Anlieferung, Abholung und Entladung des Mietgegenstandes erfol-
gen - auch bei Durchführung durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte - auf Kosten
und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Ge-
fahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung des
Mietgegenstandes geht spätestens mit Übergabe an den Transporteur oder mit Beginn
der Beförderung auf den Kunde über. Ist eine An- und/oder Abfuhr durch uns vereinbart,
handeln wir insoweit als Erfüllungsgehilfe des Kunden. Der Kunde trägt Sorge für einen
ungehinderten, geeigneten Zugang zur Verlade-, Aufstell- und Einsatzstelle; Mehrkosten
aufgrund fehlender Zufahrt, Wartezeiten, Sicherungsmaßnahmen oder unzutreffender An-
gaben gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Montage und Demontage erfolgen durch den Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas an-
deres vereinbart wird. Erfolgen Montage/Demontage, Einweisung, Be- oder Entladung,
Auf- oder Abbau durch uns, wird der tatsächliche Aufwand berechnet; Wartezeiten gelten
als Arbeitszeit.
(5) Der Kunde darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Einweisung (sofern eine
Einweisung vereinbart oder erforderlich ist) und nur durch fachkundiges, geeignetes Per-
sonal in Betrieb nehmen. Der Kunde stellt sicher, dass Bediener mindestens 18 Jahre alt
sind und über alle erforderlichen Qualifikationen, Beauftragungen und Befähigungsnach-
weise verfügen; auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 2
Rückgabe
(1) Die Rückgabe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden an unser Lager, sofern nicht
ausdrücklich eine Abholung vereinbart ist. Der Kunde hat den Mietgegenstand rechtzeitig
so bereitzustellen, dass eine Abholung/Verladung ohne Verzögerung möglich ist.
(2) Der Mietgegenstand ist in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand und mit vollständigem
Zubehör zurückzugeben; ein bei Übergabe vorhandener Füll- und Betankungszustand,
insbesondere hinsichtlich Diesel, Benzin, AdBlue, Hydrauliköl, Schmierstoffen und sons-
tigen Betriebsstoffen, ist wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ver-
brauchte Betriebsstoffe, fehlendes Zubehör, Reinigungs- und Entsorgungskosten werden
nach Aufwand berechnet.
(3) Kosten des üblichen, vertragsgemäßen Verschleißes sind mit dem Mietzins abgegolten.
Der Kunde trägt hingegen die Kosten der Instandsetzung sowie des Ersatzes von Teilen,
- 9 -
soweit der Bedarf auf eine vom Kunden zu vertretende Beschädigung, unsachgemäße
Bedienung, Überbeanspruchung oder sonstige vertragswidrige Nutzung zurückzuführen
ist. Wir werden dem Kunden Art, Umfang und Grundlage der abgerechneten Instandset-
zungsmaßnahmen auf Verlangen nachvollziehbar dokumentieren (insbesondere durch
Übergabe-/Rücknahmeprotokoll und Fotodokumentation).
(4) Gibt der Kunde den Mietgegenstand verspätet oder nicht vertragsgemäß zurück, sind wir
berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (insbesondere Reinigung, Sortie-
rung, Prüfung, Ersatzbeschaffung fehlender Teile, Entsorgung) gesondert abzurechnen.
Weitergehende Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
(5) Eine Freimeldung, Abholanzeige oder sonstige Mitteilung des Kunden, dass der Mietge-
genstand nicht mehr genutzt werde oder zur Abholung bereitstehe, stellt keine Rückgabe
des Mietgegenstandes dar und beendet die Mietzeit nicht. Die Rückgabe ist erst erfolgt,
wenn der Mietgegenstand vollständig, einschließlich Zubehör und Unterlagen, an unse-
rem Lager zurückgegeben oder von uns beziehungsweise einem von uns beauftragten
Dritten tatsächlich übernommen wurde.
(6) Der Kunde hat bei Rückgabe eine gemeinsame Zustandsfeststellung zu ermöglichen. Un-
terbleibt sie aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den Zustand
einseitig festzustellen und zu dokumentieren; dies gilt insbesondere für Verschleiß-/Scha-
densbilder und fehlendes Zubehör.
§ 3
Mietdauer
(1) Zeitmietverträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine ordentliche
Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in
Verzug ist, wesentliche Vertragspflichten verletzt, der Mietgegenstand vertragswidrig ge-
nutzt wird, eine unzulässige Weitergabe erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.
(3) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Vereinbarung in Textform und steht unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
(4) Stillstandzeiten, die auf Umständen beruhen, die der Kunde zu vertreten hat (insbeson-
dere fehlende Bedienerqualifikation, fehlende Betriebsstoffe, fehlende Genehmigungen,
fehlender Zugang, unsachgemäße Nutzung), berühren die Mietdauer und die Mietzins-
zahlungspflicht nicht.
(5) Ist der Mietgegenstand auf unbestimmte Zeit oder ohne festes Rückgabedatum überlas-
sen, hat der Kunde die beabsichtigte Rückgabe mindestens 5 Werktage vorher in Text-
form anzukündigen. Erfolgt keine rechtzeitige Ankündigung, trägt der Kunde hierdurch
entstehende Mehrkosten, insbesondere für Disposition, Abholung, Transport, Wartezeiten
und Lagerung.
(6) Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, schuldet der Kunde für jeden
Kalendertag der Vorenthaltung zusätzlich zu der Nutzungsentschädigung in Höhe des
vereinbarten Mietzinses einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 50 % des Ta-
gesmietzinses. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha-
dens, insbesondere wegen entgangener Anschlussvermietung, Ersatzbeschaffung,
Transport-, Bergungs- oder Stillstandkosten, behalten wir uns ausdrücklich vor.
- 10 -
§ 4
Mietzins und Kaution
(1) Der Mietzins wird nach den vertraglichen Vereinbarungen berechnet. Eine Tagesmiete
umfasst, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine maximale Schichtzeit von 8 Be-
triebsstunden innerhalb eines Kalendertages. Wird die maximale Schichtzeit überschrit-
ten, gilt mit Beginn der Überschreitung eine weitere Schicht als begonnen; hierfür wird
eine weitere Tagesmiete berechnet. Entsprechendes gilt für jede weitere angefangene
Schicht von bis zu 8 Betriebsstunden.
(2) Nicht ausgenutzte Einsatzzeiten mindern den Mietzins nicht und werden weder erstattet
noch angerechnet.
(3) Die Mietzinszahlungspflicht endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegen-
standes nach Maßgabe von § 2. Eine Freimeldung, Abholanzeige, Nichtnutzung oder Au-
ßerbetriebnahme des Mietgegenstandes lässt die Mietzinszahlungspflicht unberührt.
(4) Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietzins nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich ver-
einbart; sie werden nach Aufwand berechnet.
(5) Wir sind berechtigt, Mietvorauszahlungen auch über die gesamte Mietdauer, Zwischen-
abrechnungen sowie eine Kaution zu verlangen. Die Kaution ist, soweit gesetzlich zuläs-
sig, unverzinslich.
(6) Mietzins und Nebenforderungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetz-
lichen Verzugszinsen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Kautionsansprüche mit fälligen Mietzins-, Nebenforde-
rungs-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen aufzurechnen oder wegen solcher
Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an Mietzahlungen geltend zu machen, es sei denn,
seine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von uns in Textform anerkannt.
§ 5
Pflichten des Kunden
(1) Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß, sachgerecht und unter Beachtung aller
einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften sowie
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorgaben eingesetzt werden.
(2) Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu
schützen und die erforderlichen Wartungs- und Pflegearbeiten auf eigene Kosten durch-
zuführen, soweit diese nach Herstellerangaben und üblichem Betrieb während der Mietz-
eit anfallen.
(3) Der Kunde hat uns den jeweiligen Einsatz- bzw. Standort des Mietgegenstandes sowie
jeden Standortwechsel unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat ferner auf Besonderheiten
des Einsatzortes hinzuweisen, die Anlieferung, Aufstellung, Betrieb oder Abholung beein-
trächtigen können; Mehrkosten hieraus trägt der Kunde.
(4) Der Kunde hat den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen Diebstahl, unbefugte Be-
nutzung, Vandalismus, Verlust, Beschädigung und sonstige Risiken mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt, mindestens jedoch nach den Herstellerangaben, unseren
- 11 -
Sicherungsvorgaben und etwaigen Versicherungsbedingungen, zu sichern. Schäden,
Störungen, Unfälle, Diebstahl, Vandalismus, Verlust und sonstiges Abhandenkommen
sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen. Diebstahl, Vandalismus und sonstige Straf-
taten sind zusätzlich unverzüglich polizeilich anzuzeigen; der Kunde hat uns die polizeili-
che Anzeige sowie sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Unterlagen un-
verzüglich vorzulegen.
(5) Der Kunde darf den Mietgegenstand weder verändern (insbesondere Umbauten, Anbau-
ten, Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen) noch Kennzeichnungen entfernen oder verde-
cken. An- oder Einbauten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform; im Zwei-
fel sind sie bei Rückgabe rückstandslos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wie-
derherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Eine Weitervermietung, Untervermietung, Verleihung oder sonstige Gebrauchsüberlas-
sung an Dritte sowie die Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag sind ohne unsere
vorherige Zustimmung in Textform untersagt.
(7) Wir oder von uns Beauftragte sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger An-
kündigung während der üblichen Geschäftszeiten am Einsatzort zu besichtigen, um Vor-
handensein und Zustand festzustellen; der Kunde hat den Zugang zu ermöglichen.
§ 6
Mängel und Haftung
(1)
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel des
Mietgegenstandes ist ausgeschlossen. § 536a Absatz 1, 1. Alt. BGB findet keine Anwen-
dung.
(2)
Für Schäden, die auf einen während der Mietzeit entstehenden Mangel des Mietgegen-
standes zurückzuführen sind, haften wir nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Teil
A dieser AGB.
(3)
Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe des Mietgegenstan-
des in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, sind Ansprüche wegen dieser Män-
gel ausgeschlossen.
(4)
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand trotz eines erkennbaren
Mangels weiter genutzt wird, haftet der Kunde.
(5)
Der Kunde trägt mit Übergabe des Mietgegenstandes für die Dauer der Mietzeit die
Obhuts-, Sicherungs- und Gefahrtragung für den Mietgegenstand. Er haftet während der
Mietzeit für Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Unterschlagung, sonstiges Abhanden-
kommen und Untergang des Mietgegenstandes unabhängig davon, ob ihn hieran ein
Verschulden trifft. Dies gilt nicht, soweit der Schaden ausschließlich auf einem von uns
zu vertretenden Umstand beruht oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entge-
genstehen.
(6)
Die Ersatzpflicht des Kunden umfasst insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaf-
fungswert, Wertminderung, Bergungs-, Prüf-, Transport-, Rückhol-, Reinigungs-, Entsor-
gungs- und sonstige Folgekosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unbe-
rührt.
(7)
Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden
Schadens nicht vermietbar oder nicht einsatzfähig, schuldet der Kunde für die zur Wie-
derherstellung der Vermietbarkeit oder Einsatzfähigkeit objektiv erforderliche Ausfallzeit
- 12 -
einen pauschalierten Nutzungsausfallschaden in Höhe von 75 % des vereinbarten Ta-
gesmietzinses je Kalendertag. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein
oder ein wesentlich geringerer Nutzungsausfallschaden entstanden ist; uns bleibt der
Nachweis eines höheren Nutzungsausfallschadens vorbehalten. Ansprüche auf Ersatz
von Reparatur-, Prüf-, Transport-, Bergungs-, Rückhol-, Reinigungs-, Entsorgungs- und
sonstigen Folgekosten bleiben hiervon unberührt.
(8)
Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die aus unsachgemäßer Bedienung, Überbe-
anspruchung, fehlerhafter Wartung oder Nutzung entgegen den vertraglichen Vereinba-
rungen resultieren, ist ausgeschlossen.
(9)
Das Recht des Kunden zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Nichtgewäh-
rung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist aus-
geschlossen, soweit der Mangel behebbar ist und wir innerhalb angemessener Frist Ab-
hilfe schaffen.
(10) Eine Haftung des Vermieters für Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Betriebsunterbre-
chung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden infolge von
Mängeln des Mietgegenstandes oder aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, soweit
nicht zwingend nach Maßgabe der Haftungsregelung in Teil A dieser AGB gehaftet wird.
(11) Ein Kündigungsrecht besteht erst, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Ge-
brauchs fehlgeschlagen ist oder von uns ernsthaft und endgültig verweigert wird.
(12) Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sie
zwingend sind.
(13) Überschreitet der Kunde die vereinbarte Mietdauer oder nimmt er den Mietgegenstand
nicht rechtzeitig ab oder zurück, haftet er für sämtliche hierdurch entstehenden Schäden.
(14) Für die Dauer der Mietüberschreitung haftet der Kunde verschuldensunabhängig für Un-
tergang, Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes, es sei denn, der Schaden
wäre auch bei rechtzeitiger Rückgabe eingetreten.
§ 7
Versicherung
(1) Der Mietgegenstand kann auf Kosten des Kunden versichert werden, sofern nicht bereits
eine Versicherung vereinbart ist.
(2) Eine von uns vermittelte oder abgeschlossene Versicherung besteht nur, wenn dies in der
Bestätigung ausdrücklich ausgewiesen ist. Der Versicherungsschutz richtet sich aus-
schließlich nach den Versicherungsbedingungen und umfasst insbesondere keine Schä-
den aus unsachgemäßer Bedienung, Überbeanspruchung, vertragswidriger Nutzung, feh-
lerhafter Wartung, Bedienung durch ungeeignetes Personal oder Verletzung von Siche-
rungs- und Anzeigeobliegenheiten, soweit der Versicherer hierfür keine Deckung gewährt.
(3) Besteht für den Mietgegenstand eine von uns vermittelte oder abgeschlossene Versiche-
rung, trägt der Kunde je Schadensfall die vereinbarte Selbstbeteiligung. Soweit in der Be-
stätigung oder in den Versicherungsbedingungen keine abweichende Selbstbeteiligung
ausgewiesen ist, beträgt die Selbstbeteiligung bei Mietgegenständen mit einem Netto-
Wiederbeschaffungswert bis einschließlich 100.000,00 EUR 5.000,00 EUR je Schadens-
fall und bei Mietgegenständen mit einem Netto-Wiederbeschaffungswert von mehr als
100.000,00 EUR 10.000,00 EUR je Schadensfall. Maßgeblich ist der in der Bestätigung
- 13 -
ausgewiesene Maschinenwert; fehlt eine solche Angabe, ist der Netto-Wiederbeschaf-
fungswert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
(4) Besteht für den Mietgegenstand eine von uns vermittelte oder abgeschlossene Versiche-
rung, werden Versicherungsleistungen, die wir für den betreffenden Schaden tatsächlich
erhalten, auf die Ersatzpflicht des Kunden angerechnet. Der Kunde trägt jedoch in jedem
Fall die vereinbarte Selbstbeteiligung sowie solche Schäden, Kosten und Nachteile, die
nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind oder hinsichtlich derer der Versicherer we-
gen eines vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Nutzern zu
vertretenden Verhaltens leistungsfrei ist. Weist der Kunde vor Übergabe keine ausrei-
chende eigene Versicherung nach und ist keine von uns vermittelte oder abgeschlossene
Versicherung vereinbart, trägt der Kunde das Risiko nach Maßgabe von § 6.
(5) Der Kunde hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine eigene Versicherung für den Miet-
gegenstand besteht und die Mietdauer umfasst; andernfalls sind wir berechtigt, eine Ver-
sicherung abzuschließen und den Kunde mit den Kosten zu belasten.
§ 8
Schadensersatz bei Nichtabnahme
(1) Nimmt der Kunde den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab oder verwei-
gert er die Abnahme, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von
20 % des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestat-
tet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Rücktritt, Kündigung und Schadenser-
satz, bleiben unberührt.
- 14 -
C. Besondere Bestimmungen für den Verkauf
§ 1
Lieferumfang, Unterlagen, technische Angaben
(1) Der Lieferumfang ergibt sich abschließend aus der Bestätigung. Handelsübliche Abwei-
chungen sowie Abweichungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbe-
halten, soweit sie dem Kunde zumutbar sind.
(2) Angaben in Katalogen, Prospekten, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen,
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie sonstige Produktbeschreibungen stellen
keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als ver-
bindlich bezeichnet sind.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Un-
terlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zu-
gänglich gemacht werden.
§ 2
Preise, Verpackung, Versandkosten
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto
ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Transport-
, Versicherungs- und sonstiger Versandkosten.
(2) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, welcher
vor einem Versand in Textform mitgeteilt werden muss, und auf dessen Kosten abge-
schlossen. Standardmäßig erfolgt der Transport unversichert.
(3) Öffentliche Abgaben, Zölle, Gebühren und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit
Lieferung oder Einfuhr entstehen, trägt der Kunde.
(4) Angegebene Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll-, Maut-, Genehmigungs-,
Verlade- und sonstige Versand- oder Lieferkosten gelten nur dann als Festpreis, wenn sie
von uns ausdrücklich in Textform als Festpreis bestätigt wurden. Andernfalls beruhen sie
auf den im Zeitpunkt der Bestätigung bekannten Kosten und dürfen nach billigem Ermes-
sen angepasst werden, wenn und soweit sich die zugrunde liegenden Kosten nach Ver-
tragsschluss aufgrund von Umständen erhöhen, die wir nicht zu vertreten haben, insbe-
sondere durch Preisänderungen von Frachtführern, Spediteuren oder sonstigen Trans-
portdienstleistern, Energie- oder Kraftstoffzuschläge, Maut, Zölle, hoheitliche Abgaben,
Wartezeiten, erschwerte Zufahrt, geänderte Transportanforderungen oder höhere Gewalt.
Die Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, soweit sie angemessen und nachweisbar
sind.
§ 3
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch inner-
halb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, abzunehmen oder ab-
zurufen, sofern keine abweichende Frist vereinbart ist.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter
Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar sind.
- 15 -
(3) Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne Entla-
dung, Einbringung, Aufstellung, Montage, Anschluss, Einweisung und Inbetriebnahme.
Solche Zusatzleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind;
sie werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, bei Lieferung unverzüglich eine Empfangs- und Übernahmebe-
stätigung zu erteilen, sofern die Ware geliefert und äußerlich als vertragsgegenständliche
Ware identifizierbar ist. Eine Einweisung, Inbetriebnahme, Finanzierungsauszahlung oder
interne Freigabe des Kunden ist keine Voraussetzung für die Pflicht zur Bestätigung des
Empfangs und der Übernahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Gesetzliche Untersuchungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und der zufälligen Verschlechterung geht
bei Lieferung ab Lager mit Übergabe an den Kunden, den Spediteur, Frachtführer oder
eine sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person auf den Kunden über. Dies
gilt auch, wenn wir den Transport organisieren oder durch eigene Mitarbeiter durchführen.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-
schlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Aus-
führung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt
auch dann, wenn wir den Transport selbst durchführen oder organisieren.
(6) Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Kunde die
Ware unverzüglich nach Bereitstellung abzunehmen. Unterlässt der Kunde die Abnahme
oder verzögert sie sich aus vom Kunde zu vertretenden Gründen, gelten die gesetzlichen
Regelungen zum Annahmeverzug.
§ 4
Lieferfristen und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als
verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Angaben zu Lieferzeiten, Lieferterminen oder vo-
raussichtlichen Bereitstellungszeitpunkten sind unverbindliche Richttermine; sie begrün-
den weder ein Fixgeschäft noch einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt im
Sinne des Verzugsrechts.
(2) Für die Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins ist die rechtzeitige Bereitstel-
lung zur Abholung oder, bei vereinbartem Versand, die rechtzeitige Übergabe an den Spe-
diteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transports bestimmte Person maß-
geblich. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, kaufmän-
nischen und organisatorischen Auftragseinzelheiten sowie nicht vor Eingang etwaig ver-
einbarter Anzahlungen, Finanzierungsbestätigungen, Genehmigungen, Freigaben, Unter-
lagen oder sonstiger vom Kunden zu beschaffender Voraussetzungen. Erfüllt der Kunde
seine Mitwirkungs-, Zahlungs- oder Freigabepflichten nicht rechtzeitig, verlängern sich
Lieferfristen und Liefertermine angemessen; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(3) Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsge-
mäßer Selbstbelieferung, sofern wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft ordnungsge-
mäß abgeschlossen haben und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht
von uns zu vertreten ist. Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit wir an der recht-
zeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Ereig-
nisse gehindert sind, insbesondere durch hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, nicht
von uns zu vertretende Betriebsstörungen, Energie-, Rohstoff- oder Materialmangel, Stö-
rungen oder Behinderungen von Transportwegen, Verzögerungen bei Import-, Zoll-, Ge-
nehmigungs- oder Zulassungsverfahren, Cyberangriffe, Pandemien, Krieg, Unruhen oder
- 16 -
vergleichbare Ereignisse. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei unseren Lieferanten,
Vorlieferanten, Herstellern, Frachtführern, Spediteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
eintreten. Wir werden den Kunden über Beginn und Ende derartiger Hindernisse nach
Möglichkeit informieren. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
(4) Sofern kein verbindlicher Liefertermin und keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, be-
stimmt sich die Fälligkeit der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berück-
sichtigung der Art und des Umfangs der Lieferung, erforderlicher Beschaffungs-, Produk-
tions-, Ausrüstungs-, Prüf-, Transport- und Abstimmungszeiten sowie der rechtzeitigen
und vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
(5) Eine Mahnung oder Nachfristsetzung des Kunden setzt voraus, dass unsere Leistung fäl-
lig ist. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist muss nach Art und Umfang der Lieferung
angemessen sein; sie darf regelmäßig 14 Werktage nicht unterschreiten, sofern nicht be-
sondere Umstände eine kürzere Frist rechtfertigen. Gesetzliche Rechte des Kunden nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs bestehen nur nach Maß-
gabe der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsbestimmun-
gen.
§ 5
Annahmeverzug des Kunden
(1) Erfolgt der Abruf oder die Abnahme nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Ersatz der hier-
durch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und
Gefahr des Kunden einzulagern, zu versenden oder nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Mit Bereitstellung
sind wir berechtigt, die Ware zu berechnen. Gesetzliche Rechte wegen Annahmeverzugs
bleiben unberührt.
(2) Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Gesetz-
liche Rechte bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung, Kündigung oder sonstige einseitige Lösung
von einem geschlossenen Vertrag besteht nicht, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas
anderes gilt.
(4) Wir können einem Wunsch des Kunden nach vollständiger oder teilweiser Vertragsaufhe-
bung im Einzelfall zustimmen. Unsere Zustimmung bedarf der Textform. Soweit wir einer
Vertragsaufhebung zustimmen, ist der Kunde als Gegenleistung für die vorzeitige Entlas-
sung aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung eines Stornierungsentgelts
verpflichtet. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, beläuft sich das Stornie-
rungsentgelt bei Standardware auf 40 % des Nettoauftragswertes und bei Sonderanferti-
gungen, Sonderbeschaffungen, kundenspezifischen Ausstattungen, nach Kundenvorga-
ben konfigurierter Ware sowie Ware, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ander-
weitig verwertet werden kann, 100 % des Nettoauftragswertes.
(5) Maßgeblich für die Einordnung als Standardware oder Sonderware ist vorrangig unsere
Bestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Einordnung, gilt Ware insbesondere dann als Son-
derware, wenn sie nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden beschafft, herge-
stellt, umgebaut, konfiguriert, angepasst, lackiert, ausgerüstet oder mit Sonderzubehör
versehen wurde.
- 17 -
(6) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden oder Aufwand entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
oder Aufwandes vorbehalten.
§ 6
Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelanzeige
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und offensichtli-
che Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich in Textform an-
zuzeigen.
(2) Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
(3) Die Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.
(4) Wird ein Mangel festgestellt oder hätte er bei ordnungsgemäßer Untersuchung festgestellt
werden können, hat der Kunde eine begonnene Be- oder Verarbeitung, Nutzung, Weiter-
veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware unverzüglich zu unterbrechen, soweit
dies zur Schadensminderung erforderlich und dem Kunden zumutbar ist
(5) Die bloße Anzeige eines Mangels berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung fälliger
Zahlungen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte wegen
tatsächlich bestehender Mängel bleiben unberührt.
§ 7
Mängelrechte, gebrauchte Ware
(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maß-
gabe, dass die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung be-
trägt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Gewährleistungs-
ansprüche bestehen zudem nur, wenn der geltend gemachte Mangel innerhalb dieser
Frist und spätestens bis zu einer Einsatzzeit von 1.000 Betriebsstunden oder 1.000 m³ (je
nachdem, was zuerst eintritt) auftritt und angezeigt wird; maßgeblich ist der dokumentierte
Stand des Betriebsstundenzählers bzw. eine gleichwertige, nachvollziehbare Einsatzdo-
kumentation des Kunden.
(2) Gebrauchte Ware wird - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss der Sach- und
Rechtsmängelhaftung verkauft. Angaben zu Alter, Laufleistung, Zustand oder Einsatz-
stunden dienen ausschließlich der Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsverein-
barung dar. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Män-
gel, wegen ausdrücklich übernommener Garantien sowie für Schadensersatzansprüche
nach Teil A § 7, soweit eine Haftung dort zwingend vorgesehen ist.
(3) Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, soweit gesetz-
lich zulässig.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile sowie Mängel und Schä-
den, die auf üblichen, vertragsgemäßen Verschleiß zurückzuführen sind. Verschleißteile
sind insbesondere Filter, Dichtungen, Riemen, Schläuche, Bremsen, Reifen, Ketten/Un-
terwagenkomponenten, Zähne/Schneiden, Lager sowie vergleichbare Teile. Dies gilt
nicht, soweit der Kunde nachweist, dass ein Verschleißteil bereits bei Gefahrübergang
aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers mangelhaft war.
- 18 -
§ 8
Rückgabe von Ersatzteilen
(1) Ein Anspruch des Kunden auf Rücknahme gelieferter Ware besteht nicht. Etwaige Rück-
nahmen erfolgen ausschließlich freiwillig und nur nach vorheriger Zustimmung von uns in
Textform. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(2) Von der Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere Bestellware, Sonderanfertigun-
gen sowie Ware, die nach Kundenspezifikation beschafft wurde.
(3) Voraussetzung jeder freiwilligen Rücknahme ist, dass die Ware unbenutzt, vollständig,
unbeschädigt, mit unversehrten Siegeln/Etiketten und in ordnungsgemäßer, transportsi-
cherer Original- oder gleichwertiger Verpackung zurückgegeben wird.
(4) Im Fall einer von uns ausnahmsweise akzeptierten Rücknahme sind wir berechtigt, eine
Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des Netto-Waren-
wertes, mindestens jedoch 150,00 EUR, zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; uns bleibt
der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
(5) Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Unfrei zurückgesandte
Ware wird nicht angenommen oder nur gegen Belastung der hierdurch entstehenden Kos-
ten bearbeitet.
- 19 -
D. Besondere Bestimmungen für die Reparatur
§ 1
Vertragsgegenstand, rechtliche Einordnung
(1) Die von uns erbrachten Diagnose-, Prüf-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und
sonstigen Serviceleistungen erfolgen ausschließlich als Dienstleistungen im Sinne der
§§ 611 ff. BGB.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg, insbesondere eine erfolgreiche
oder dauerhafte Reparatur, wird nicht geschuldet. Wir schulden ausschließlich die fach-
gerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten nach dem zum Zeitpunkt der Leistungs-
erbringung anerkannten Stand der Technik.
(3) Angaben zu Fehlerursachen, Reparaturmöglichkeiten, Kosten, Einsatzfähigkeit und vo-
raussichtlicher Dauer beruhen vor Durchführung einer technischen Prüfung, insbesondere
vor Zerlegung oder Öffnung der Maschine, lediglich auf einer unverbindlichen Erstein-
schätzung. Eine verbindliche Beurteilung ist regelmäßig erst nach Begutachtung der Ma-
schine oder der betroffenen Komponenten möglich. Wir sind berechtigt, vor Durchführung
weitergehender Arbeiten eine gesondert vergütungspflichtige Diagnose, Prüfung oder Be-
gutachtung vor Ort oder an unserem Geschäftssitz durchzuführen.
§ 2
Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Der Dienstvertrag kommt durch unsere Bestätigung in Textform oder durch Aufnahme der
Serviceleistungen zustande.
(2) Der Umfang der Serviceleistungen ergibt sich aus der Bestätigung. Wir sind berechtigt,
den Leistungsumfang anzupassen oder zu erweitern, soweit dies zur sachgerechten
Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich ist; hierüber informieren wir den
Kunden.
(3) Wir sind berechtigt, Serviceleistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Erfüllungs-
gehilfen oder Subunternehmer erbringen zu lassen.
§ 3
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass uns alle für die Durchführung der Serviceleistungen erfor-
derlichen Informationen, Unterlagen, technischen Daten, Zugänge, Einsatzbedingungen
sowie gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungshistorien vollständig, richtig und recht-
zeitig zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Kunde gewährleistet einen sicheren, ungehinderten und den gesetzlichen Vorschrif-
ten entsprechenden Zugang zu den Maschinen sowie einen ordnungsgemäßen Einsatz-
und Arbeitsort. Wartezeiten, Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund unzu-
reichender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Der Kunde hat uns auf bekannte oder erkennbare Besonderheiten, Vorschäden, Störun-
gen, sicherheitsrelevante Risiken oder nicht serienmäßige Umbauten unverzüglich hinzu-
weisen.
- 20 -
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, sind wir berechtigt, die Serviceleistungen aus-
zusetzen; hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehraufwendungen gehen zu Las-
ten des Kunden.
§ 4
Vergütung, Aufwand
(1) Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand, sofern nicht aus-
drücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Vergütungspflichtig sind insbesondere auch Diagnose-, Prüf-, Rüst-, Vorbereitungs-, Do-
kumentations- sowie Fahrt- und Wartezeiten, unabhängig davon, ob es anschließend zu
einer weitergehenden Reparatur kommt. Werden vorgenannte Leistungen auf Wunsch
des Kunden oder aufgrund gesonderter Vereinbarung außerhalb unseres Geschäftssitzes
erbracht, sind Fahrt-, Transport-, Wege-, Warte- und Arbeitszeiten sowie sonstige Auf-
wendungen nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten, soweit nicht ausdrück-
lich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Betriebsstoffe und sonstige erforderliche Materialien
werden gesondert berechnet.
(4) Stellt sich im Verlauf der Arbeiten heraus, dass eine Fortsetzung der Serviceleistungen
wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist, informieren wir den Kunden; bis dahin er-
brachte Leistungen sind zu vergüten.
(5) Die Prüfung der Durchführbarkeit, Ursachenanalyse (Diagnose/Fehlersuche) sowie die
Erstellung etwaiger Lösungsvorschläge oder Kostenschätzungen erfolgen ausschließlich
im Rahmen einer gesondert vergütungspflichtigen Begutachtung, sofern nicht ausdrück-
lich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
(6) Lehnt der Kunde nach Begutachtung eine Fortsetzung ab, sind wir berechtigt, die Ma-
schine/Komponenten gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Vergütung und Ausla-
gen herauszugeben bzw. auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden.
§ 5
Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Ser-
vicevertrag steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an der bearbeiteten Maschine sowie an
ausgebauten Teilen zu.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, steht uns an den in unserem Besitz befindlichen Maschinen
und Teilen ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung unserer Forderungen zu.
§ 6
Kündigung
(1) Der Dienstvertrag kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden.
(2) Kündigt der Kunde, sind die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Serviceleistun-
gen vollständig zu vergüten. Gleiches gilt für sämtliche für den Auftrag bereits bestellten,
beschafften oder bereitgestellten Teile und Materialien, unabhängig davon, ob diese zum
Zeitpunkt der Kündigung bereits verbaut oder verwendet worden sind. Nicht verbaute oder
- 21 -
verwendete Teile und Materialien, die vom Kunden vollständig vergütet wurden, werden
dem Kunden zur Abholung bereitgestellt.
(3) Zusätzlich schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % der ver-
einbarten Nettoauftragssumme, soweit diese auf infolge der Kündigung nicht mehr er-
brachte Serviceleistungen entfällt. Die nach Abs. 2 vollständig zu vergütenden Teile und
Materialien bleiben bei der Berechnung der pauschalen Entschädigung außer Ansatz.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Menu